Die Bundesregierung hat am 18. März 2009 die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) verabschiedet. Sie soll mit dazu beitragen, dass die Klimaziele in Deutschland erreicht werden. Die EnEV 2009 ist seit dem 1. Oktober 2009 in Kraft.
Die Ausstellung von Energieausweisen bleibt von der Novellierung weitgehend unbeeinflusst.
Den vollständigen Verordnungstext der Energieeinsparverordnung 2009 finden Sie hier.
Welche Änderungen hat die EnEV 2009 zur Folge?
Errichtung energieeffizienterer Gebäude
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Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf von Neubauten wird durchschnittlich um 30 Prozent gegenüber den Anforderungen der EnEV 2007 gesenkt.
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Bei Neubauten muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle um durchschnittlich 15 Prozent besser sein als bei der EnEV 2007.
Modernisierung von Bestandsgebäuden
Folgende Vorgaben müssen alternativ erfüllt werden:
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Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (zum Beispiel Dach, Fassade, Fenster) steigen die Anforderungen an diese Bauteile gegenüber der EnEV 2007 um durchschnittlich 30 Prozent oder
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nach der Sanierung muss der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent geringer, die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher gefordert.
Nachrüstpflichten in Altbauten
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Dämmung des Daches, oder
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Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung (statt bisher 0,30 Watt/(m2 x K ) künftig mindestens 0,24 Watt/(m2 x K)).
- Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011).
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Für Klimaanlagen ist eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.
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Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
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Der geänderte § 5 der EnEV 2009 sieht vor, dass auch Strom aus erneuerbaren Energien anrechenbar ist, sofern er
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im unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und
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vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird.
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Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen
Ab Januar 2020 besteht die Pflicht, in größeren, ausschließlich mit elektrischen Speicherheizsystemen beheizten Gebäude (Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 qm Nutzfläche) solche Heizungen (keine Fußbodenheizungen), die mindestens 30 Jahre alt sind, außer Betrieb zu nehmen. Diese Pflicht entfällt, wenn
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das Gebäude das Wärmedämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt,
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öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen oder
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die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.
Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung
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Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde);
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Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit;
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Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z.B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde)
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Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen).