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Neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) verabschiedet

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Grundsätzliches zum Energieausweis

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Die Energieeinsparverordnung lässt zwei unterschiedliche Typen von Energieausweisen zu: Auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs und auf Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs.

Für einen Energiebedarfsausweis berechnet ein ausgebildeter Energieberater auf Grundlage der Abmessungen und Qualität der Bauteile, der Heizungsanlage und der Art der Warmwasserbereitung den Primärenergiekennwert. Man geht dabei von einem durchschnittlichen Nutzerprofil und durchschnittlichen Witterungsverhältnissen aus.

Soll ein Energieverbrauchsausweis ausgestellt werden, so benötigt der Energieberater lediglich die Jahresendabrechnungen für Heizenergie von drei Jahren und die Wohnfläche des Gebäudes. Der daraus berechnete Wert muss auf durchschnittliche Witterungsverhältnisse hochgerechnet werden. Leerstehende Wohnungen werden ebenfalls berücksichtigt. Der Aufwand für diesen Ausweis ist etwas geringer, deshalb wird er preislich günstiger ausfallen. In den Kennwert fließt jedoch - bei kleineren Gebäuden - das unterschiedliche Heizverhalten der Bewohner ein.

Bei beiden Ausweistypen hat der Hauseigentümer Anspruch auf Modernisierungsempfehlungen.

Es ist zulässig, dass die Datenaufnahme durch den Hausbesitzer erfolgt. D.h. es findet keine Vor-Ort-Begehung statt. Verfügt der Eigentümer nicht über ausreichendes Fachwissen, sollte lieber ein Energieberater das Gebäude begutachten. So können auch geeignete Sanierungsempfehlungen identifiziert werden.

Für Neubauten und große Sanierungen kann nur ein Energiebedarfsausweis ausgestellt werden. Bei Neuvermietung und Verkauf besteht für viele Wohngebäude eine Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.

Die folgende Grafik macht deutlich, für welchen Gebäudetyp welcher Energieausweis vorgesehen ist:

 


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